Information des Fachbereiches 4 im LFV Bayern zum Artikel 4 Absatz 7 der GaStellV - Abtrennung von Garagenboxen in Mittel- und Großgaragen
Am 08. Juli 2009 ist in Bayern eine aktuelle Fassung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) erschienen.
Im neuen Absatz 7 des Artikels 4 wird nunmehr folgendes beschrieben:
(7) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.
Um eine einheitliche Äußerung der Brandschutzdienststellen sicherzustellen, werden die Rahmenbedingungen für wirksame Löscharbeiten im Zusammenhang mit der Abtrennung
von Garagenboxen in Mittel- und Großgaragen aus der Sicht des Fachbereiches 4 hier beschrieben.
Stellungnahme des Fachbereiches 4 im LFV Bayern:
Wirksame Löscharbeiten können in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn die Garage entweder mit einer geeigneten selbsttätigen Löschanlage (z.B.
Sprinkleranlage) ausgestattet oder die Trennung lediglich mit Gittertoren ausgebildet ist. Die Maschenweite eines Gitters muss mind. 9 cm betragen, um ein Durchdringen mit dem
Löschstrahl an den Brandherd zu ermöglichen.
Die Be- und Entlüftung sowie der Rauchabzug und die Wirksamkeit der Sprinkleranlage dürfen durch die Abtrennungen nicht beeinträchtigt werden.
Auf den u.g. Artikel 6 Absatz 8 der GaStellV wird zudem hingewiesen:
Auszug:
(8) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Wände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Jürgen Weiß
Fachbereichsleiter















