
Aktuelle Änderungen im Straßenverkehrsrecht
Auswirkungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf die Feuerwehren
In den vergangenen Monaten gab es oftmals die Aussage, ab September 2009 gäbe es „eine Änderung bei den Lkw-Führerscheinen“. Was es mit dieser Änderung genau auf sich hat, die übrigens nichts zu tun hat mit dem „Feuerwehrführerschein“, und ob die Feuerwehren hiervon betroffen sind, soll diese Information in kompakter Form darstellen.
Was wird sich ändern?
Mit Inkrafttreten des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) im Jahr 2006 ist vorgeschrieben, dass Kraftfahrer/innen eine so genannte Grundqualifikation erwerben müssen. Außerdem ist künftig eine Fort- bzw. Weiterbildung im Fünfjahresrhythmus vorgeschrieben.
Besitzer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE genießen Bestandsschutz und müssen keine Grundqualifikation erwerben, sofern der Führerschein vor dem 10. September 2008 erteilt wurde. Gleiches gilt für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE, die vor dem 10. September 2009 erteilt wurden. Dies befreit jedoch
nicht von der oben beschrieben Pflicht zur Weiterbildung!
Warum gibt es diese Änderungen?
Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die Richtlinie 2003/59/EG der Europäischen Union in nationales Recht um. Das Europäische Parlament verabschiedete die Richtlinie in der Hoffnung die Verkehrssicherheit damit zu verbessern und die Entwicklung hin zu einem defensiven Fahrstil und rationellen Kraftstoffverbrauch zu beschleunigen. Außerdem soll durch diese Zusatzqualifikation das Berufsbild „Kraftfahrer/in“ attraktiver gemacht werden.
Welche Fahrzeuge fallen unter die neue Regelung?
Alle Fahrzeuge, für die zum Führen der Besitz der Führerscheinklasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nötig ist.
Betrifft die Änderung auch Feuerwehrangehörige?
Nein, das Gesetz nimmt in § 1 II Nr. 2 und 3 Feuerwehren und Rettungsdienste ausdrücklich aus.
Also gibt es überhaupt keine Nachteile?
Wer seinen Lkw-Führerschein bei der Feuerwehr erworben hat, und ihn auch außerhalb der Feuerwehr gewerbsmäßig für Güterkraft- oder Personenverkehr nutzt (bspw. in Form eines Nebenjobs), muss dafür die nun vorgeschriebenen
Fortbildungen vorweisen können. Die Kosten hierfür hat er dann unter Umständen selbst zu tragen.
Wo bekomme ich mehr Informationen?
Das Gesetz kann nachgelesen werden unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqv/BJNR210810006.html
Häufige Fragen beantwortet das Bundesamt für Güterverkehr unter:
http://www.bag.bund.de/cln_010/nn_45956/DE/Service/FAQs/FAQ__Berufskraftfahrerqualifikatio/faq__Berufskraftfahrerqualifikation__node.html__nnn=true
Berlin, den 19. August 2009
Kontakt: Carsten-Michael Pix / Telefon (030) 28 88 48 8-28 / E-Mail
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