Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr ERH
J U G E N D O R D N U N G
für die
JUGENDFEUERWEHR
des Landkreises Erlangen-Höchstadt
im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Die Kinder- und Jugendgruppen der Feuerwehren des Landkreises Erlangen-Höchstadt haben sich zur „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen- Höchstadt e.V.“ zusammengeschlossen.
1.2 Sitz der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ ist am jeweiligen Wohnort des/der Kreis-Jugendfeuerwehrwartes/in.
1.3 Die „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ ist die Gemeinschaft der Kinder und Jugend innerhalb der Feuerwehren des Landkreises Erlangen-Höchstadt, die sich zu den Idealen der Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.
Dieser Zielsetzung dienen insbesondere
a) Pflege des Verantwortungsbewusstseins und des Kameradschaftsgeistes
b) Förderung des sozialen Engagements
c) staatsbürgerliche und internationale Begegnungen
d) Gestaltung der Freizeit durch Gruppenarbeit, Fahrten, Zeltlager usw.
e) Beteiligung an Sportveranstaltungen der Feuerwehren
f) Mitgestaltung der Traditionspflege der Feuerwehren
1.4 Die „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ hat den Zweck, die in ihr vereinten Kinder- und Jugendgruppen und deren Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch
a) Vermittlung von Anregungen für die Kinder- und Jugendarbeit
b) Fortbildung der in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Führungskräfte
c) Organisation von Jugendtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendgruppen und ihrer Führungskräfte
d) Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und mit den Jugendringen auf Kreisebene
e) Pflege internationaler Beziehungen und Zusammenarbeit
f) Vertretung der Interessen der Jugendarbeit der Feuerwehren
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen- Höchstadt e.V.“ können die Kinder- und Jugendgruppen der Mitgliedsfeuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Erlangen-Höchstadt e.V. sein, wenn sie die „Jugendordnung für die Jugendgruppen der Feuerwehren Bayerns“ angenommen haben.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Förderung der Jugendarbeit verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des/ der Kreis-Jugendfeuerwehrwartes/in vom Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Kreis-Jugendordnung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Kreis-Jugendfeuerwehr teil. Sie sind verpflichtet, die Kreis-Jugendfeuerwehr bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Organe
Organe der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen- Höchstadt e.V.“ sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
c) die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
§ 6 Delegiertenversammlung
6.1 Die Delegiertenversammlung ist das Beschlussorgan der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“. Sie tritt alle Jahre zusammen.
6.2 Die Delegiertenversammlung besteht aus
a) dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
b) den Jugendfeuerwehrwarten/innen
c) den Jugendgruppensprechern/innen
6.3 Zeitpunkt und Ort der Delegiertenversammlung werden mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Zur Delegiertenversammlung können weitere Personen, Behörden und Organisationen eingeladen werden. Ihnen kann in der Delegiertenversammlung das Wort erteilt werden.
6.4 Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vorher an den/die Kreis- Jugendfeuerwehrwart/ in einzureichen. Die vorläufige Tagesordnung ist spätestens vierzehn Tage vorher zuzustellen. Die Frist für die Einladung und Zustellung der Tagesordnung beginnt mit dem Tag der Absendung an die der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung zuletzt mitgeteilten und bekannten Anschrift.
6.5 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Der/Die Jugendfeuerwehrwart/in, sowie der/die Jugendgruppensprecher/in können sich durch eine/n Vertreter/in vertreten lassen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb vier Wochen eine neue Delegierten-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
6.6 Jede/r Delegierte/r hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Enthaltungen sind nicht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen der Jugendordnung ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
6.7 Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in zu unterzeichnen ist. Waren in der Delegiertenversammlung mehrere Kreis-Jugendfeuerwehrwarte/Kreis-Jugendfeuerwehrwartinnen tätig, unterzeichnet der/die letzte Versammlungsleiter/in das gesamte Protokoll.
6.8 Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
a) Wahl der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
b) Wahl des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses
c) Genehmigung der Jahresberichte und des Kassenberichtes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Entlastung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses
f) Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung
g) Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge
h) Festlegung von Richtlinien für die Jugendarbeit auf Kreisebene
§ 7 Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
7.1 Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus
a) der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Kassenwart/in
d) den Fachbereichsleitern/leiterinnen
7.2 Der/Die Kreis-Jugendgruppensprecher/in wird von den Jugendgruppensprechern/innen aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 8 Nr. 8.3 entsprechend.
7.3 Der/Die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in und die beiden Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 8 Nr. 8.3 entsprechend.
7.4 Die Fachbereichsleiter/innen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, Zeltlager usw.) werden vom Kreis-Jugendfeuerwehrwart / von der Kreis-Jugendfeuerwehrwartin im Einvernehmen mit dem Kreis-
Jugendfeuerwehrausschuss berufen. Dies gilt auch für den Fall einer Abberufung.
7.5 Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss wird durch den/die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/ in nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen.
§ 8 Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
8.1 Die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung besteht aus
a) dem/der Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in
b) dem/der stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in
c) dem/der Kreis-Jugendgruppensprecher/in
8.2 Der/Die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in und der/die stellvertretende Kreis-Jugendfeuerwehrwart/ in werden auf Vorschlag des Kreisbrandrates von den Jugendfeuerwehrwarten/wartinnen und den Jugendgruppensprechern/sprecherinnen der Mitgliedsjugendgruppen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
8.3 Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht dies keiner/keine, so ist ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten/innen durchzuführen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist ein Losentscheid durchzuführen.
8.4 Der/Die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in vertritt die Belange der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“, insbesondere beim Landes-Jugendfeuerwehrtag
§ 9 Verwaltung und Finanzierung
9.1 Die Verwaltung und Geschäfte der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ werden ehrenamtlich geführt.
9.2 Finanzielle Mittel für die Arbeit der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ werden u.a. durch Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Erlangen-Höchstadt, Zuschüsse, Spenden und Schenkungen Dritter, durch Beihilfen und Zuschüsse der Landesregierung und der Kreisverwaltung, der Jugendfeuerwehr Bayern im LFV Bayern e.V. und aus den Kreis-Jugendringen aufgebracht.
9.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss in eigener Zuständigkeit. Über Ausgaben bis zu einer Höhe von 300 Euro kann der/die Kreis-Jugendfeuerwehrwart/in entscheiden. Der/Die Kassenwart/in führt die Kasse und erstellt einen Kassenbericht.
9.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9.5 Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung
10.1 Die „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen- Höchstadt e.V.“ kann nicht aufgelöst werden, solange im Landkreis Erlangen-Höchstadt noch Jugendgruppen der Feuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.
10.2 Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ an den Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt.
§ 11 Betreuung und Förderung
Der Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt betreut und fördert die „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“
§ 12 Schlußbestimmungen
12.1 Die Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Erlangen Höchstadt im Kreisfeuerwehrverband Erlangen-Höchstadt e.V.“ ist Bestandteil der Satzung des
Kreisfeuerwehrverbandes Erlangen-Höchstadt e.V.
12.2 Die Jugendordnung wurde von der Delegiertenversammlung am 22.10.2011 in Röttenbach beschlossen und vom Kreisverbandsvorstand am 23.10.2011 in Röttenbach bestätigt.
12.3 Die Jugendordnung tritt mit Wirkung vom 01.11.2011 in Kraft.
Die Jugendordnung kann im Downloadbereich heruntergeladen werden.















